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Der Verein NO LIMITS stellt sich vor!

Erfahren Sie mehr über gemeinsame Aktivitäten unter dem Motto Begegnung Freundschaft Lebensfreude!

1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

(1)

Der Verein führt den Namen “UNION NO LIMITS”, hat seinen Sitz in 4020 Linz, erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich und gehört der Sportunion Oberösterreich an.

(2)

„UNION NO LIMITS” ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ausübt.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1)

Verbesserung der Qualität des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen.

(2)

Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Freizeitaktivitäten unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

(3)

Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung in den Bereichen Bildung, Freizeit und Hilfe.

(4)

Die Pflege der Beziehungen und Kooperationen mit anderen Vereinen und Orga­nisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verein, im Verband und in den Gemeinden.

(5)

Folgende Aktivitäten werden insbesondere angeboten:
Tanzen, Wandern, Kegeln, kulturelle Betätigungen, Schwimmen und gesellige Ak­tivitäten und alles, was dem Vereinszweck nützt.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

(1)

Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten von Sport und Kultur für ALLE.

(2)

Abhaltung von Sportfesten und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.

(3)

Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagun­gen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

(4)

Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereins­zeitschriften.

(5)

Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokali­täten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

(6)

Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung unserer Ziele.

 

 

§ 4 Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

(1)

Beiträge und Gebühren der Mitglieder.

(2)

Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.

(3)

Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften.

(4)

Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung be­sonderer Art.

(5)

Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

(6)

Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwen­dungen zur Erhaltung der Vereinsaktivitäten.

 

 

§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Arten der Mitglieder

 

a)

Ordentliche

 

b)

Außerordentliche

 

c)

Ehrenmitglieder

(2)

Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Ge­schlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen.

(3)

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entschei­det die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)

Ordentliche Mitglieder sind jene, weiche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.

(5)

Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, wel­che sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.

(6)

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonde­rer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Ge­neralversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehren­funktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

 

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(1)

Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

(2)

Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzutei­len.

(3)

Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins-, Verbandssat­zungen oder unserem Leitbild zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.

(4)

Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzuneh­men und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.

(2)

Die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehren­mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mit­glieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.

(3)

Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

(4)

Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informatio­nen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlan­gen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.

(5)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu för­dern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

(6)

Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

 

 

 

§ 8 Vereinsorqane

(1)

Die Organe des Vereines sind:

 

a)

Generalversammlung

 

b)

Vereinsleitung

 

c)

Rechnungsprüfer

 

d)

Schiedsgericht

(2)

Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

 

 

 

§ 9 Generalversammlung

(1)

Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:

 

a)

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

 

b)

Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktio­näre und Rechnungsprüfer

 

c)

Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rech­nungsprüfer

 

d)

Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

 

e)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

f)

Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

g)

Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

 

h)

Satzungsänderungen

 

i)

Entscheidung über die freiwillige Auflösung

(2)

Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle drei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.

(3)

Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhal­tung bei der Vereinsleitung schriftlich eingelangt sein.

(4)

Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Ver­einsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenü­ber dem Verein erfüllt haben.

(5)

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der or­dentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tages­ordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitg­lieder, beschlussfähig.

(6)

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Ände­rungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren.

(7)

Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird, oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

 

 

 

§ 10 Vereinsleitung

(1)

Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.

(2)

Die Vereinsleitung besteht aus:

 

a)

Dem Obmann und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

b)

Dem Schriftführer und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

c)

Dem Kassier und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

d)

Dem Fachwart und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

e)

Dem Kulturreferenten und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

f)

Dem Bildungsreferenten und seinen allfälligen Stellvertretern.

 

g)

Den Beiräten.

 

h)

Sonstigen von der Generalversammlung gewählten Vereinsfunktionären.

(3)

Die Vereinsleitung hält mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einbe­rufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(4)

Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer er­lischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalver­sammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(5)

Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.

(6)

im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversamm­lung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

 

 

 

§ 11 Aufgaben der Vereinsleitung

(1)

Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

 

a)

Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.

 

b)

Vorbereitung der Generalversammlung.

 

c)

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

 

d)

Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

e)

Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

 

f)

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

g)

Festlegung des Jahresprogrammes.

 

h)

Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vereinsleitung.

 

i)

Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.

(2)

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3)

Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge­fasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitg­liedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)

Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimmte Angele­genheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.

 

 

 

§ 12Aufgagen der Mitglieder der Vereinsleitung

(1)

Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Ver­einssatzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben an­dere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.

(2)

Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einla­dungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

(3)

Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Fi­nanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Ab­rechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getä­tigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rech­nungen und sonstiger Finanzunterlagen. Der jährliche Rechnungsabschluss Ist binnen fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres den Rechnungsprüfern ver­bindend vorzulegen.

(4)

Dem Fachwart obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein. Er bildet mit den Bereichsleitern den Aktivitäten-Ausschuss und erstellt die Fachberichte.

(5)

Dem Kulturreferenten und dem Bildungsreferenten obliegen die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der Mitglieder, die Herausgabe von Publikationen, sowie die Mitgestaltung aller Vereinsveranstaltungen.

(6)

Den Referenten für die Helfer- und Begleitpersonenbörse obliegen in Zusammen­arbeit mit den jeweiligen Veranstaltern und unseren Kooperationspartnern die Ab­klärung der Barriere-Freiheit und Hilfebedarfs der jeweiligen Teilnehmer.

 

 

 

§ 13 Die Vertretung des Vereines

(1)

Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(2)

Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Fi­nanzangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Ver­eines begründen, zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter.

 

 

 

§ 14 Ausschüsse

(1)

Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Aus­schüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.

 

 

 

§ 15 Rechnungsprüfer

(1)

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Monate nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch die Vereinsleitung diesen zu prüfen.

(2)

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und der Vereins­leitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.

(3)

Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bü­cher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende In­formation durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf je­doch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teil­nehmen.

(4)

Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rech-nungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

 

 

 

§ 16 Schiedsgericht

(1)

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.

(2)

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereins­mitglledern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehr­heit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

(3)

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglie­der mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Ge­wissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 17 Geschäftsordnung

(1)

Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich Sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vom Vereinsvor­stand zu beschließen.

 

 

 

§ 18 Auflösung des Vereines

(1)

Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen au­ßerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2)

Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist erforder­lich:

 

a)

Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

 

b)

Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.

 

c)

Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberech­tigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Ver­ein gegenüber nachgekommen sind.

 

d)

Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder.

(3)

Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen der Sportunion Oberösterreich zu. Die Sportunion Oberösterreich oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen im Sinne unseres Vereinszweckes zu verwenden und ausschließlich Menschen mit Beeinträchtigungen zu Gute kom­men zu lassen, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.

(4)

Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

 

 

§ 19 Funktionsbezeichnungen

(1)

Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechts­neutral zu bewerten.


 

 Kein Problem unter: http://cba.media/53919 gibt es diese und alle anderen zum nachhören.

Zuletzt geändert am 03.01.12, 00:00 Uhr

Verfasst von Radiabled Redaktionsteam

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